Zukunftsprogramm Kino I

Auch im kommenden Jahr stehen 30 Millionen Euro für Fördermaßnahmen der Filmtheater bereit. Ab dem 7. Januar ist die Antragstellung möglich

Im Jahr 2022 werden im Rahmen des Zukunftsprogramms Kino I erneut 30 Millionen Euro für Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen. Die Hälfte der Mittel wird aus dem Programm „Neustart Kultur“ bereitgestellt.

Die vor dem Hintergrund der Pandemie im Mai 2020 angepassten Fördergrundsätze gelten auch 2022 weiter. Die maximale Höhe des Bundesanteils an der Zuwendung beträgt daher weiterhin bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Antragstellung ab 7. Januar 2022 um 10:00 Uhr

Antragsteller*innen, deren Maßnahmen durch Mittel aus dem Programm „Neustart Kultur“ gefördert werden, müssen die bewilligten Mittel bis spätestens November 2022 abrufen, die Verwendungsnachweisprüfung darf noch im Jahr 2023 erfolgen. Daher werden Anträge auf Förderung durch „Neustart Kultur“ -Mittel priorisiert bearbeitet. Sie erhalten Ihren Bescheid schneller und können die Zuwendung frühzeitig abrufen. Eine Liste der Maßnahmen, für die „Neustart Kultur“-Mittel beantragt werden können, finden Sie unten im Dropdown-Menü. 

Vor Einreichung der Anträge wird ein Beratungsgespräch empfohlen.

Förderberechtigt sind Kinos mit bis zu sieben Leinwänden beantragen, die mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner oder
  2. Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis der BKM, dem Kinopreis des Kinematheksverbundes oder einem Kinoprogrammpreis der Länder (s. Anhang der Fördergrundsätze) innerhalb der vergangenen drei Jahre vor Antragstellung oder
  3. Besuchsanteil von durchschnittlich mindestens 40 Prozent für deutsche und europäische Filme oder Programmanteil von durchschnittlich mindestens 40 Prozent deutsche und europäische Filme im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019.

Das Kino muss seinen Sitz in einem Bundesland haben, das eine Kinoförderung bereitstellt. Weiterhin muss die Wirtschaftlichkeit des Kinobetriebs nachgewiesen werden (275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufender Spielbetrieb in den Jahren 2017 bis 2019). Die Förderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) bewilligt.

Fördergrundsätze

Auch in 2022 gelten die folgenden pandemiebedingt angepassten Fördergrundsätze (verlängert bis zum 31. Dezember 2022):

  • Anhebung der maximalen Höhe des Bundesanteils an der Zuwendung von 40 Prozent auf 80 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die übrigen 20 Prozent zur Schließung der Finanzierung können durch komplementäre Förderungen oder den Eigenanteil der Kinos gedeckt werden.
  • Verzicht auf eine zwingende Kofinanzierung durch investive Förderprogramme der Länder.

Quelle: Filmförderungsanstalt

Mehr Infos:

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