Neue Richtlinien der FFA veröffentlicht

Die Filmförderungsanstalt (FFA) veröffentlicht 16 neue Richtlinien zum aktuellen Filmförderungsgesetz (FFG 2025–2029).

| Berlin

Die Richtlinien, die vom FFA-Richtlinienausschuss erarbeitet und vom Verwaltungsrat beschlossen wurden, sind seit dem 20. März 2025 in Kraft – nach erfolgter Genehmigung durch die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM) und Anmeldung bei der EU-Kommission.

Die neuen Richtlinien enthalten sowohl die Fördervoraussetzungen für die Antragsteller*innen als auch genaue Regelungen zum Antragsverfahren und die Definition der förder- bzw. zuschussfähigen Kosten. Die Richtlinien wurden neu strukturiert, so dass sich auch eine neue Nummerierung ergibt. Die Richtlinien D.1 bis D.8 regeln die Referenzförderung und sind in Zuerkennungs- und Verwendungsrichtlinien unterteilt. Die D.1, die die Zuerkennung von Referenzmitteln für programmfüllende Filme bestimmt, enthält die erweiterte Festivalliste. In der D.6 gibt es eine eigene Festivalliste für den Kurzfilm. Die Aufstockung des Eigenkapitals nach der Richtlinie D.4 wird nunmehr als De-minimis-Beihilfe vergeben. Künftig wird ein Merkblatt über die sich daraus ergebenden Neuerungen und Einschränkungen informieren.

Medialeistungen sind nun in der Richtlinie D.11 geregelt und die D.12 ist die neue Kinorichtlinie. Die D.13 definiert die §-2-Förderung und die D.15 die Förderungen nach dem deutsch-französischen Koproduktionsabkommen (Minitraité). Die D.16 ist die neue Richtlinie für den Minoritären Koproduktionsfonds.

Quelle: FFA
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